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Änderung § 10 ZTRV vom 01.08.2021
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§ 10 ZTRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 10 ZTRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Elektronische Aufbewahrung und Löschung | |
(1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahrangaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmitteilungen nur in elektronischer Form auf. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. 2 In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung entsprechend. 3 § 8 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. 2 In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung entsprechend. 3 § 8 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. |
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