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Änderung § 9 ZTRV vom 09.06.2017
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§ 9 ZTRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 9 ZTRV n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Elektronische Kommunikation | |
(1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen, Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätzlich elektronisch. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. 2 Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. |
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunikation auch schriftlich nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere | |
1. im Zusammenhang mit nach § 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden, | 1. im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden, |
2. bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, oder 3. bei technischen Störungen. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt. |
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