Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 ZTRV vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 ZTRV, alle Änderungen durch Artikel 6 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie der ZTRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 ZTRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 10 ZTRV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Elektronische Aufbewahrung und Löschung


(1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahrangaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmitteilungen nur in elektronischer Form auf.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. 2 In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung entsprechend. 3 § 8 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. 2 In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung entsprechend. 3 § 8 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige