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Änderung § 2 KK-AltRückV vom 01.04.2020

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§ 2 KK-AltRückV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 2 KK-AltRückV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8a G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen


(Text alte Fassung)

Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 171e Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.

(Text neue Fassung)

Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.