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Änderung § 2 KK-AltRückV vom 01.04.2020
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§ 2 KK-AltRückV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 2 KK-AltRückV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8a G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen | |
(Text alte Fassung) Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 171e Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden. | (Text neue Fassung) Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden. |
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