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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2015 aufgehoben
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§ 1 - Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
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§ 1 Jahresbeitrag
(1) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kreditinstitute haben an den Restrukturierungsfonds jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach Absatz 2 bemisst.
(2) 1Der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts ergibt sich aus der Summe der Beitragskomponenten „Passiva" nach Satz 2 Nummer 1 und „Derivate" nach Satz 2 Nummer 2. 2Die Beitragskomponente
- 1.
- 1„Passiva" ist wie folgt zu errechnen: Die beitragserheblichen Passiva ergeben sich aus der Summe der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses im Sinne des § 340a des Handelsgesetzbuchs abzüglich der folgenden Passivposten aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung:
- a)
- Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" und Passivposten 4 „Treuhandverbindlichkeiten", soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank auf Grund selbstständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten auf Grund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke;
- b)
- Passivposten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs hält;
- c)
- Passivposten 10 „Genussrechtskapital" mit Ausnahme des Genussrechtskapitals, das vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird;
- d)
- Passivposten 11 „Fonds für allgemeine Bankrisiken" und
- e)
- Passivposten 12 „Eigenkapital".
- 2.
- „Derivate" ist zu errechnen aus dem Nominalvolumen der nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang zum zuletzt festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte, multipliziert mit 0,000003.
(3) 1Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende Geschäftsjahr. 2Sofern Kreditinstitute für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der nicht den Vorgaben der §§ 340a bis 340h des Handelsgesetzbuchs sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung entspricht, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgebend. 3Soweit sich die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Positionen nicht aus der Planbilanz ergeben, sind diese von dem Kreditinstitut zu schätzen.
(4) 1Soweit der Jahresabschluss einer rechtlich unselbstständigen Anstalt, die gemäß § 2 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nicht der Beitragspflicht unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts einfließt, ist die Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Kreditinstituts um die beitragserheblichen Positionen der nicht beitragspflichtigen unselbstständigen Anstalt zu bereinigen (bereinigter Jahresabschluss). 2Der bereinigte Jahresabschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, der Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze, des Mindestbeitrags und des Nacherhebungsbeitrags zugrunde zu legen.
(5) 1Der Jahresbeitrag ist von allen nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kreditinstituten zu leisten, für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetzes bestand. 2Der Jahresbeitrag vermindert sich für Kreditinstitute, deren Erlaubnis in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 75 Prozent und für Kreditinstitute, deren Erlaubnis zwischen dem 1. April und dem 30. Juni vor Beitragsfälligkeit aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 50 Prozent. 3Die Beitragspflicht eines Kreditinstituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Kreditinstituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 1 RStruktFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2012 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 RStruktFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RStruktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RStruktFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RStruktFV Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze (vom 30.06.2012)
... oder eines Teilgewinnabführungsvertrages zugeflossen sind, wie sie sich aus dem nach § 1 Absatz 3 maßgeblichen Jahresabschluss ergeben (Zumutbarkeitsgrenze). Der Abzug des ... versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen. Im Fall des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist die Plangewinn- und -verlustrechnung maßgeblich. Aufwendungen ... Kreditinstitute haben mindestens einen Jahresbeitrag in Höhe von 5 Prozent des nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrags zu leisten (Mindestbeitrag), auch wenn diese Beitragshöhe ... Zumutbarkeitsgrenze des Absatzes 1 liegt. (3) Übersteigt der nach § 1 Absatz 2 errechnete Jahresbeitrag in einem Beitragsjahr die Zumutbarkeitsgrenze nach Absatz 1 Satz ... worden, ist die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag in den folgenden fünf Beitragsjahren nachzuerheben und dem ... Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfgeschäftsjahres die Zahlen aus dem nach § 1 Absatz 3 maßgeblichen Jahresabschluss auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. ...
§ 4 RStruktFV Mitteilungspflichten (vom 30.06.2012)
... Die Kreditinstitute haben der Anstalt die in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Positionen und die zur Ermittlung der ... Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Planzahlen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 und des § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Bestätigung des ...
§ 8 RStruktFV Übergangsregelungen (vom 30.06.2012)
... 2011 bis 2019 die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten und dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag nur in den folgenden zwei Beitragsjahren nacherhoben werden. ... zwei Beitragsjahre nacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben. (4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 7 ProspRLUGuaÄndG Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
... vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ... 6. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das ...
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