Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
| |
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
| |
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Absatz 10 Satz 2 bis 7 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 11 des Restrukturierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Jahresbeitrag
(1) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kreditinstitute haben an den Restrukturierungsfonds jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach Absatz 2 bemisst.
(2) 1Der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts ergibt sich aus der Summe der Beitragskomponenten „Passiva" nach Satz 2 Nummer 1 und „Derivate" nach Satz 2 Nummer 2. 2Die Beitragskomponente
- 1.
- 1„Passiva" ist wie folgt zu errechnen: Die beitragserheblichen Passiva ergeben sich aus der Summe der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses im Sinne des § 340a des Handelsgesetzbuchs abzüglich der folgenden Passivposten aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung:
- a)
- Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" und Passivposten 4 „Treuhandverbindlichkeiten", soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank auf Grund selbstständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten auf Grund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke;
- b)
- Passivposten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs hält;
- c)
- Passivposten 10 „Genussrechtskapital" mit Ausnahme des Genussrechtskapitals, das vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird;
- d)
- Passivposten 11 „Fonds für allgemeine Bankrisiken" und
- e)
- Passivposten 12 „Eigenkapital".
- 2.
- „Derivate" ist zu errechnen aus dem Nominalvolumen der nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang zum zuletzt festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte, multipliziert mit 0,000003.
(3) 1Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende Geschäftsjahr. 2Sofern Kreditinstitute für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der nicht den Vorgaben der §§ 340a bis 340h des Handelsgesetzbuchs sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung entspricht, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgebend. 3Soweit sich die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Positionen nicht aus der Planbilanz ergeben, sind diese von dem Kreditinstitut zu schätzen.
(4) 1Soweit der Jahresabschluss einer rechtlich unselbstständigen Anstalt, die gemäß § 2 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nicht der Beitragspflicht unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts einfließt, ist die Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Kreditinstituts um die beitragserheblichen Positionen der nicht beitragspflichtigen unselbstständigen Anstalt zu bereinigen (bereinigter Jahresabschluss). 2Der bereinigte Jahresabschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, der Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze, des Mindestbeitrags und des Nacherhebungsbeitrags zugrunde zu legen.
(5) 1Der Jahresbeitrag ist von allen nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kreditinstituten zu leisten, für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetzes bestand. 2Der Jahresbeitrag vermindert sich für Kreditinstitute, deren Erlaubnis in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 75 Prozent und für Kreditinstitute, deren Erlaubnis zwischen dem 1. April und dem 30. Juni vor Beitragsfälligkeit aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 50 Prozent. 3Die Beitragspflicht eines Kreditinstituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Kreditinstituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
§ 2 Sonderbeiträge
(1) 1Sonderbeiträge gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) unmittelbar nach dem in einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag zu erheben. 2Bei einer Gefahr von Engpässen bei der Kreditversorgung oder vergleichbaren Gefahrensituationen kann die Anstalt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine spätere Erhebung der Sonderbeiträge beschließen; die spätere Erhebung muss jedoch spätestens drei Jahre nach Feststellung des Mittelbedarfs erfolgen.
(2) 1Soweit die Anstalt nach § 12 Absatz 3 Satz 6 des Restrukturierungsfondsgesetzes die Sonderbeiträge in Teilbeträgen erheben will, hat sie bei der Festlegung der Teilbeträge den voraussichtlichen Umfang des Mittelbedarfs nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die finanzielle Situation der beitragspflichtigen Kreditinstitute und die voraussichtlich für die Maßnahmen zur Verfügung stehenden anderen Mittel des Restrukturierungsfonds zu berücksichtigen. 2Die Teilbeträge sollen mindestens im Abstand eines Jahres erhoben werden. 3Die Pflicht zur Zahlung der Teilbeiträge besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes festgestellt worden ist, beitragspflichtig waren.
(3) 1Spätestens mit der Erhebung des ersten Teilbetrags soll die Anstalt den Kreditinstituten die beabsichtigte weitere Vorgehensweise nach § 12 Absatz 3 Satz 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes mitteilen. 2Die Mitteilung soll den festgestellten Mittelbedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Kreditinstituten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung umfassen.
(4) 1Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags nach § 12 Absatz 4 Satz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Kreditinstituts. 2Das Kreditinstitut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitragsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Abschlussprüfers vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an den Restrukturierungsfonds im jeweiligen Kalenderjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben wären. 3Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitragsbescheid dem Kreditinstitut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.
(5) 1Soweit ein Kreditinstitut gemäß Absatz 4 von der Leistung befreit oder der fällige Sonderbeitrag innerhalb eines Jahres von einem Kreditinstitut nicht geleistet wird, stellt die Anstalt eine Erhöhung des Mittelbedarfs fest. 2Im letzteren Fall bleibt die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Leistung unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
§ 3 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
(1) 1Der Jahresbeitrag beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 höchstens 20 Prozent des aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlichen Jahresergebnisses zuzüglich des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne und abzüglich des Ertrags aus Gewinnen, die dem Kreditinstitut von einem anderen beitragspflichtigen Kreditinstitut auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages zugeflossen sind, wie sie sich aus dem nach § 1 Absatz 3 maßgeblichen Jahresabschluss ergeben (Zumutbarkeitsgrenze). 2Der Abzug des Ertrags der zugeflossenen Gewinne nach Satz 1 ist nur soweit zulässig, als die Gesamtbelastung für den Konzern nicht geringer ist als die Summe der Belastungen der Einzelinstitute. 3Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen. 4Im Fall des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist die Plangewinn- und -verlustrechnung maßgeblich. 5Aufwendungen für Beitragsverpflichtungen und Erträge aus Erstattungen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, auch aus der Bildung und Auflösung von Rückstellungen der Kreditinstitute für diese Beitragspflichten, werden bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
(2) Die Kreditinstitute haben mindestens einen Jahresbeitrag in Höhe von 5 Prozent des nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrags zu leisten (Mindestbeitrag), auch wenn diese Beitragshöhe über der Zumutbarkeitsgrenze des Absatzes 1 liegt.
(3) 1Übersteigt der nach § 1 Absatz 2 errechnete Jahresbeitrag in einem Beitragsjahr die Zumutbarkeitsgrenze nach Absatz 1 Satz 1 oder ist nur der Mindestbeitrag nach Absatz 2 festgesetzt worden, ist die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag in den folgenden fünf Beitragsjahren nachzuerheben und dem Jahresbeitrag hinzuzurechnen. 2Dabei darf die Summe des in dem aktuellen Beitragsjahr zu leistenden Jahresbeitrags und der nachzuerhebenden Beiträge aus den Vorjahren die Zumutbarkeitsgrenze des Absatzes 1 nicht überschreiten; der dem Jahresbeitrag hinzuzurechnende Nacherhebungsbeitrag entsteht mit dem Jahresbeitrag, dem er zugerechnet wird. 3Der für das aktuelle Beitragsjahr zu erhebende Jahresbeitrag geht den nachzuerhebenden Beiträgen vor; nachzuerhebende Beiträge aus früheren Jahren gehen nachzuerhebenden Beiträgen späterer Jahre vor. 4Beträge, die nicht innerhalb der folgenden fünf Beitragsjahre nacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben.
(4) 1Die in einem Beitragsjahr insgesamt erhobenen Beiträge, bestehend aus dem Jahresbeitrag, den gegebenenfalls erhobenen Nacherhebungsbeträgen und den gegebenenfalls erhobenen Sonderbeiträgen, dürfen, vorbehaltlich des Satzes 3, 50 Prozent des Durchschnitts der letzten drei nach Absatz 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). 2Für die Berechnung der Belastungsobergrenze sind negative nach Absatz 1 ermittelte Jahresergebnisse mit Null anzusetzen. 3Ein Kreditinstitut hat in einem Beitragsjahr, in dem Sonderbeiträge erhoben werden, insgesamt mindestens Beiträge in Höhe der Summe seiner Mindestbeiträge der letzten drei Beitragsjahre oder, sofern die Gesamtsumme niedriger ist, den Jahresbeitrag und gegebenenfalls nachzuerhebende Beträge zuzüglich des in dem Beitragsjahr festgesetzten Sonderbeitrags zu leisten. 4Bei Kreditinstituten, bei denen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Beitragsjahres keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand, ist die Belastungsobergrenze auf der Grundlage des Durchschnitts der nach Absatz 1 ermittelten Jahresergebnisse der Jahre zu berechnen, in denen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vorlag.
(5) 1Für die Ermittlung der Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfgeschäftsjahres die Zahlen aus dem nach § 1 Absatz 3 maßgeblichen Jahresabschluss auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. 2Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
§ 4 Mitteilungspflichten
(1) 1Die Kreditinstitute haben der Anstalt die in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Positionen und die zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Angaben zu übermitteln. 2Hierbei ist das von der Anstalt eingerichtete Meldeverfahren zu verwenden, soweit nicht die Anstalt für die Einreichung einzelner Angaben, Bestätigungen und Nachweise besondere Vorgaben festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. 3Im Fall einer um die Positionen der unselbstständigen Förderbanken bereinigten Meldung ist diese von dem Abschlussprüfer des beitragspflichtigen Kreditinstituts hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu bestätigen. 4Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Übermittlung oder dem Nachweis der Angaben nach Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit dadurch die Erhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Kreditinstitute haben der Anstalt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen zu bestätigen. 2Zusätzlich ist die Bestätigung eines Abschlussprüfers über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der zu übermittelnden Daten beizufügen. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Für Planzahlen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 und des § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Bestätigung des Abschlussprüfers nicht erforderlich. 5Die Informationen und Bestätigungen sind der Anstalt bis zum 15. Juli des Beitragsjahres zu übermitteln. 6Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den Informationen und Bestätigungen den zuletzt gemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs testierten Jahresabschluss zugrunde zu legen; ergeben sich Abweichungen zwischen dem festgestellten und testierten Jahresabschluss, hat das Kreditinstitut dies der Anstalt unverzüglich mitzuteilen. 7Die Anstalt kann zusätzliche Nachweise von dem Kreditinstitut verlangen, um die Angaben zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Berechnungspositionen der Beitragskomponenten verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleiter oder die Erklärung eines Abschlussprüfers zu bestätigen ist.
(3) 1Liegen die Informationen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 und 2 der Anstalt nicht bis zum 15. August vor, hat die Anstalt die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Beträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Kreditinstituts oder einer Gruppe vergleichbarer Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 2Werden die Meldungen auch bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag. 3Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
(4) 1Soweit der Anstalt im Fall der Erhebung von Sonderbeiträgen die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung der Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4 nicht vollständig vorliegen, hat sie das Kreditinstitut vor Erhebung des Sonderbeitrags aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen einzureichen. 2Kommt ein Institut dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist der Sonderbeitrag ohne Beachtung der Belastungsobergrenze zu erheben.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 6 tritt bei einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein an die Stelle des Abschlussprüfers der Prüfungsverband nach § 340k Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
§ 5 Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge
Soweit der Fonds Mittel in Höhe von mehr als 70 Milliarden Euro angesammelt hat, berichtet die Anstalt dem Lenkungsausschuss, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über die aktuelle Mittelausstattung und legt im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank dem Bundesministerium der Finanzen Vorschläge zur eventuellen Anpassung der Höhe der zu erhebenden Jahresbeiträge vor.
§ 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) 1Die Jahres-, Nacherhebungs-, Sonder- und Teilbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Kreditinstitut fällig, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.
(2) 1Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag nicht entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. 2§ 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut bedeuten würde.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
§ 7 Festsetzungs- und Zahlungsverjährung
1Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
§ 8 Übergangsregelungen
(1) Für das Beitragsjahr 2011 gilt
- 1.
- abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 5 als Stichtag für die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Bestätigungen anstelle des 15. Juli der 30. August 2011 und
- 2.
- abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 als Stichtag für die Nachreichung der fehlenden Informationen und Bestätigungen anstelle des 15. August der 15. September 2011.
(2) Für die Zwecke der Berechnung nach § 3 Absatz 4 Satz 3 ist im Beitragsjahr 2011 das Dreifache des Mindestbeitrags und im Beitragsjahr 2012 das Eineinhalbfache der Summe der Mindestbeiträge für 2011 und 2012 anzusetzen.
(3) 1Abweichend von § 3 Absatz 3 kann in den Beitragsjahren 2011 bis 2019 die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten und dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag nur in den folgenden zwei Beitragsjahren nacherhoben werden. 2Beträge, die nicht innerhalb der folgenden zwei Beitragsjahre nacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben.
(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das Beitragsjahr 2012 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2011.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9817/index.htm