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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2015 aufgehoben
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§ 2 - Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
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§ 2 Sonderbeiträge
(1) 1Sonderbeiträge gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) unmittelbar nach dem in einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag zu erheben. 2Bei einer Gefahr von Engpässen bei der Kreditversorgung oder vergleichbaren Gefahrensituationen kann die Anstalt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine spätere Erhebung der Sonderbeiträge beschließen; die spätere Erhebung muss jedoch spätestens drei Jahre nach Feststellung des Mittelbedarfs erfolgen.
(2) 1Soweit die Anstalt nach § 12 Absatz 3 Satz 6 des Restrukturierungsfondsgesetzes die Sonderbeiträge in Teilbeträgen erheben will, hat sie bei der Festlegung der Teilbeträge den voraussichtlichen Umfang des Mittelbedarfs nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die finanzielle Situation der beitragspflichtigen Kreditinstitute und die voraussichtlich für die Maßnahmen zur Verfügung stehenden anderen Mittel des Restrukturierungsfonds zu berücksichtigen. 2Die Teilbeträge sollen mindestens im Abstand eines Jahres erhoben werden. 3Die Pflicht zur Zahlung der Teilbeiträge besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes festgestellt worden ist, beitragspflichtig waren.
(3) 1Spätestens mit der Erhebung des ersten Teilbetrags soll die Anstalt den Kreditinstituten die beabsichtigte weitere Vorgehensweise nach § 12 Absatz 3 Satz 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes mitteilen. 2Die Mitteilung soll den festgestellten Mittelbedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Kreditinstituten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung umfassen.
(4) 1Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags nach § 12 Absatz 4 Satz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Kreditinstituts. 2Das Kreditinstitut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitragsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Abschlussprüfers vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an den Restrukturierungsfonds im jeweiligen Kalenderjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben wären. 3Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitragsbescheid dem Kreditinstitut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.
(5) 1Soweit ein Kreditinstitut gemäß Absatz 4 von der Leistung befreit oder der fällige Sonderbeitrag innerhalb eines Jahres von einem Kreditinstitut nicht geleistet wird, stellt die Anstalt eine Erhöhung des Mittelbedarfs fest. 2Im letzteren Fall bleibt die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Leistung unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 2 RStruktFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2012 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
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Zitierungen von § 2 RStruktFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RStruktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RStruktFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 7 ProspRLUGuaÄndG Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
... durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Feststellung des Mittelbedarfs" durch die ...
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