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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2015 aufgehoben
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§ 6 - Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
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§ 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) 1Die Jahres-, Nacherhebungs-, Sonder- und Teilbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Kreditinstitut fällig, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.
(2) 1Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag nicht entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. 2§ 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut bedeuten würde.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 6 RStruktFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2012 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 RStruktFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RStruktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RStruktFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 7 ProspRLUGuaÄndG Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
... das Kreditinstitut dies der Anstalt unverzüglich mitzuteilen." 5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Anstalt kann die Beiträge ...
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