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Änderung § 8 RStruktFV vom 30.06.2012
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§ 8 RStruktFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung | § 8 RStruktFV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Übergangsregelungen | |
(1) Für das Beitragsjahr 2011 gilt 1. abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 5 als Stichtag für die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Bestätigungen anstelle des 15. Juli der 30. August 2011 und 2. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 als Stichtag für die Nachreichung der fehlenden Informationen und Bestätigungen anstelle des 15. August der 15. September 2011. (2) Für die Zwecke der Berechnung nach § 3 Absatz 4 Satz 3 ist im Beitragsjahr 2011 das Dreifache des Mindestbeitrags und im Beitragsjahr 2012 das Eineinhalbfache der Summe der Mindestbeiträge für 2011 und 2012 anzusetzen. (3) 1 Abweichend von § 3 Absatz 3 kann in den Beitragsjahren 2011 bis 2019 die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten und dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag nur in den folgenden zwei Beitragsjahren nacherhoben werden. 2 Beträge, die nicht innerhalb der folgenden zwei Beitragsjahre nacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das Beitragsjahr 2012 anzuwenden. |
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