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Änderung § 5 TEHG vom 19.07.2013
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§ 5 TEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 5 TEHG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht | |
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein. | (Text neue Fassung) (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. *) --- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 G. v. 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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