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Synopse aller Änderungen des TEHG am 19.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2013 durch Artikel 1 des 1. TEHGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TEHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen
    § 4 Emissionsgenehmigung
    § 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
    § 6 Überwachungsplan
Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung
    § 7 Berechtigungen
    § 8 Versteigerung von Berechtigungen
    § 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
    § 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
    § 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
    § 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve
    § 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve
    § 14 Ausgabe von Berechtigungen
    § 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
    § 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften
    § 17 Emissionshandelsregister
    § 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
    § 19 Zuständigkeiten
    § 20 Überwachung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 21 Sachverständige Stellen
(Text neue Fassung)

    § 21 Prüfstellen
    § 22 Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden
    § 23 Elektronische Kommunikation
    § 24 Einheitliche Anlage
    § 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers
    § 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
    § 27 Befreiung für Kleinemittenten
    § 28 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5 Sanktionen
    § 29 Durchsetzung der Berichtspflicht
    § 30 Durchsetzung der Abgabepflicht
    § 31 Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
    § 32 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
    § 33 Allgemeine Übergangsregelung
    § 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
    § 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
    Anhang 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9 und 12, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 4) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
    Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anhang 3 (zu § 5 Absatz 2) Anforderungen an die Verifizierung
    Anhang 4 (zu § 21 Absatz 1) Anforderungen an sachverständige Stellen


    Anhang 3 (aufgehoben)
    Anhang 4 (aufgehoben)
    Anhang 5 (zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e) Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.

(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 genannten Anlagen auf alle

1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.

Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend.

(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Anhang 1 maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden,

2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden darf und

3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.

(6) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren. Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,

1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder

2. die der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.

Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind.

§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht


(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein.



(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. *)


---
*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 G. v. 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) wurde sinngemäß konsolidiert.


§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber


(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11 bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 2 Der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. 3 Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10. 4 Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. 5 Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. 6 Soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, verifiziert worden sein.



(2) 1 Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 2 Der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. 3 Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10. 4 Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. 5 Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. 6 Soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

(3) 1 Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. 2 Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. 3 Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

(4) 1 Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. 2 Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungsregeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.

(6) 1 Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. In dieser Rechtsverordnung kann die Bundesregierung insbesondere regeln:



1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. 2 In dieser Rechtsverordnung kann die Bundesregierung insbesondere regeln:

1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden,

2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen,

3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,

4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge erforderlich sind,

5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,

6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen,

7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, sowie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abgewichen werden kann,

8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen, einschließlich der Bestimmung der Kapazität und der Auslastung von Neuanlagen,

9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung,

10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduktion an den Emissionswerten nach Nummer 5,

11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1

a) erforderlichen Angaben und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,

12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und

13. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe der sachverständigen Stelle durch die zuständige Behörde.

Die
Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.



b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und

12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht.

3 Die
Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. 4 Der Bundestag kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob Änderungswünsche übernommen werden. 5 Übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 6 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber


(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer Transportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern und dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3 Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.

(2) 1 Das Basisjahr für die Transportleistung ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. 2 Für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.

(3) 1 Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. 2 Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. 2 Hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerspricht. 3 Im Fall des Widerspruchs besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. 4 Die Angaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Absatz 2 zu verifizieren. 5 Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.



(4) 1 In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. 2 Hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerspricht. 3 Im Fall des Widerspruchs besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. 4 Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. 5 Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.

(5) 1 Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode an die Europäische Kommission. 2 Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist. 3 Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Antrags und der darin gemachten Angaben zusätzliche Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist zu übermitteln.

(6) 1 Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. 2 Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im Bundesanzeiger.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve


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(1) Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der jeweils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr.

(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1 das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zuteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ein Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode folgende Angaben enthalten:



(1) 1 Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der jeweils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss. 2 Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr.

(2) 1 Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1 das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zuteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. 2 Ein Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode folgende Angaben enthalten:

1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des Antragstellers seit dem Basisjahr,

2. den absoluten Anstieg der Transportleistung des Antragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern und

3. den Anteil des absoluten Anstiegs nach Nummer 2, der den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern überschreitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 an die Europäische Kommission. § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.



3 Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 an die Europäische Kommission. 4 § 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung anzugeben, die der Antragsteller im zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat.

(4) Zur Ermittlung und Angabe der Transportleistung nach Absatz 3 hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Überwachungsplan zu erstellen und bei der zuständigen Behörde innerhalb der in Anhang 2 Teil 1 Nummer 2 genannten Frist zur Genehmigung einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung entspricht. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.



(5) 1 Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung entspricht. 2 § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Zuständigkeiten


(1) Zuständige Behörde ist

1. für den Vollzug des § 4 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,

2. für den Vollzug des § 31 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,

3. im Übrigen das Umweltbundesamt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.



(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.

(3) Soweit die nach Absatz
1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Sachverständige Stellen




§ 21 Prüfstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antragsteller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die Anforderungen der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.

(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen in
der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisationen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gegeben:

1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen
und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Betreiber berechtigt sind, und

2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.

(3) Weiterhin werden Personen,
die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird.

(4) Über
den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.



(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt:

1. akkreditierte Prüfstellen nach
der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.

(2) 1 Die Prüfstelle hat
die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. 2 Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen.

(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach
Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden


(1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 400 Euro pro Handelsperiode.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(3)
Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt.



(2) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) 1
Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(4)
Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt.

§ 23 Elektronische Kommunikation


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1 Die zuständige Behörde kann für die in Satz 3 genannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben. 2 Wird die elektronische Form vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 3 Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Betreiber zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, zu übermitteln haben. 4 Wenn die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. 5 Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.



(1) 1 Die zuständige Behörde kann für die in Satz 3 genannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben. 2 Wird die elektronische Form vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 3 Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Betreiber oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, zu übermitteln haben. 4 Wenn die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. 5 Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.

(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Sinne von § 2 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers


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(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.

(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.



(1) 1 Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. 2 Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.

(2) 1 Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. 2 Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat. 3 Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungsmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätigkeit der Anlage übernommen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Kohlendioxidäquivalente im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;

2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 8 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;

3. Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen oder anderen Emissionsgutschriften in Berechtigungen nach § 18 und weitere Formen der Nutzung dieser Gutschriften zu regeln; dabei kann die Bundesregierung insbesondere

a) vorsehen, dass nach den Vorgaben von Maßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG zusätzliche Mengen von Gutschriften in Berechtigungen umgetauscht werden können, die von den in § 18 Absatz 2 genannten Werten abweichen,

b) Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie Antragsfristen festlegen,

c) Umtausch und Nutzung für weitere Arten von Gutschriften für Emissionsminderungen zur Umsetzung von Artikel 11a Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG zulassen und

d) Projekttypen festlegen, deren Gutschriften durch Maßnahmen nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2013 bis 2020 einer Verwendungsbeschränkung unterliegen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Verwendungsbeschränkung beginnt;

4. Einzelheiten zur Anwendung des § 24 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zu regeln; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass

a) der Antrag nach § 24 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2,

b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,

c) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;

5. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistellung nach § 27 zu regeln, insbesondere Bestimmungen zu erlassen über

a) Angaben im Befreiungsantrag nach § 27 Absatz 2,

b) Anforderungen an den vereinfachten Emissionsbericht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 sowie zusätzliche Erleichterungen bei der Berichterstattung nach § 5 für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben,

c) Anforderungen an den Nachweis des anlagenspezifischen Emissionswertes,

d) die Berücksichtigung der gekoppelten Produktion von Strom und Wärme sowie die Berücksichtigung mehrerer Einzelelemente der Zuteilung bei der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung,

e) Anforderungen an die gemeinsame Nachweisführung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b und

f) gesonderte Fristen für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 und 7 in Fällen des § 27 Absatz 6.

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(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 sowie zur Verifizierung nach § 5 Absatz 2 zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und weder in der Monitoring-Verordnung noch der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG abschließend geregelt sind;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 zu regeln;

3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17 zu regeln, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu beleihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Abschnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1, wenn



(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:

1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 und

3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten.

(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu beleihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. 2 Dies gilt nicht für Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Abschnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. 3 Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1, wenn

1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder die Vertretung der juristischen Person wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2. die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und ein ausreichendes Anfangskapital hat und

3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu Personen ausgeschlossen ist, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.

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Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.



4 Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.

(4) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüfstellen zu beleihen;

2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 sowie mit den für den Emissionshandel zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln;

3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu regeln;

4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu regeln.

2 Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung bietet; die Beliehene untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Allgemeine Übergangsregelung


(1) § 18 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

(2) § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gelten für Rechte und Pflichten, die sich auf Emissionen aus der Handelsperiode 2008 bis 2012 beziehen, fort.

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(3) § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode 2013 bis 2020. § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des Jahres 2012 erfüllt sind.



(3) 1 § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode 2013 bis 2020. 2 § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des Jahres 2012 erfüllt sind.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsanträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen auch mit einer Verifizierung durch eine sachverständige Stelle einreichen, soweit diese sachverständige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gegeben wurde.


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Anhang 3 (zu § 5 Absatz 2) Anforderungen an die Verifizierung




Anhang 3 (aufgehoben)


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Teil 1 Emissionsberichterstattung

Die Angaben in Emissionsberichten müssen nach der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 verifiziert werden. Soweit diese keine Regelungen treffen, gelten die folgenden Anforderungen:

A. Allgemeine Grundsätze

1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Verifizierung.

2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens wird auf den Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 und auf die Emissionsermittlung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere

a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,

b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,

c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und

d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.

3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass

a) die übermittelten Daten zuverlässig sind,

b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und

c) die einschlägigen Angaben über die Anlage oder die Luftfahrzeuge, mit denen die Tätigkeit durchgeführt wird, vollständig und schlüssig sind.

4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.

5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob es sich bei der Anlage oder dem Luftfahrzeugbetreiber um einen registrierten Standort nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt.

6. Die sachverständige Stelle muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert.

B. Methodik

Strategische Analyse

7. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, oder aller Luftverkehrstätigkeiten, die von dem Bericht umfasst sind. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

8. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage oder an den Standorten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

9. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Daten über Quellen von Emissionen in der Anlage oder über Luftfahrzeuge einer Bewertung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit.

10. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen oder Luftfahrzeuge, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen oder Luftfahrzeuge zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen oder Luftfahrzeugen, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

11. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

C. Bericht

12. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob der Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht ist als zufriedenstellend zu bewerten, wenn die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden. Stellt die sachverständige Stelle falsche Angaben fest, hat sie in ihrem Bericht darauf hinzuweisen und den Fehler zu benennen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamtemissionen der Anlage zu schätzen.

D. Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Emissionsberichten des Luftverkehrs

13. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass

a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat;

b) insgesamt Widerspruchsfreiheit besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Teil 2 Angaben zur Transportleistung

1. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionsberichten gemäß § 5 Absatz 2 finden auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten zum Zwecke der Zuteilung gemäß § 11 oder § 12 entsprechende Anwendung.

2. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Betreibers gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen, für die der Betreiber verantwortlich ist. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat. Die sachverständige Stelle stellt ferner sicher, dass die vom Betreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Betreiber aus Sicherheitsgründen verwahrt.



 
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Anhang 4 (zu § 21 Absatz 1) Anforderungen an sachverständige Stellen




Anhang 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die sachverständige Stelle muss

1. die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv auszuführen und

2. vertraut sein mit

a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,

b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und

c) der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.