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Änderung § 13 TEHG vom 19.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 TEHG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. TEHGÄndG am 19. Juli 2013 und Änderungshistorie des TEHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 TEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 13 TEHG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der jeweils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. (2) Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1 das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zuteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ein Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode folgende Angaben enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der jeweils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss. 2 Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. (2) 1 Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1 das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zuteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. 2 Ein Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode folgende Angaben enthalten: |
1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des Antragstellers seit dem Basisjahr, 2. den absoluten Anstieg der Transportleistung des Antragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern und 3. den Anteil des absoluten Anstiegs nach Nummer 2, der den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern überschreitet. | |
Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 an die Europäische Kommission. § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. | 3 Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 an die Europäische Kommission. 4 § 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. |
(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung anzugeben, die der Antragsteller im zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. (4) Zur Ermittlung und Angabe der Transportleistung nach Absatz 3 hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Überwachungsplan zu erstellen und bei der zuständigen Behörde innerhalb der in Anhang 2 Teil 1 Nummer 2 genannten Frist zur Genehmigung einzureichen. | |
(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung entspricht. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. | (5) 1 Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung entspricht. 2 § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. |
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