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Änderung Anhang 3 TEHG vom 19.07.2013

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Anhang 3 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
Anhang 3 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 3 (zu § 5 Absatz 2) Anforderungen an die Verifizierung


(Text neue Fassung)

Anhang 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Teil 1 Emissionsberichterstattung

Die Angaben in Emissionsberichten müssen nach der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 verifiziert werden. Soweit diese keine Regelungen treffen, gelten die folgenden Anforderungen:

A. Allgemeine Grundsätze

1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Verifizierung.

2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens wird auf den Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 und auf die Emissionsermittlung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere

a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,

b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,

c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und

d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.

3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass

a) die übermittelten Daten zuverlässig sind,

b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und

c) die einschlägigen Angaben über die Anlage oder die Luftfahrzeuge, mit denen die Tätigkeit durchgeführt wird, vollständig und schlüssig sind.

4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.

5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob es sich bei der Anlage oder dem Luftfahrzeugbetreiber um einen registrierten Standort nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt.

6. Die sachverständige Stelle muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert.

B. Methodik

Strategische Analyse

7. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, oder aller Luftverkehrstätigkeiten, die von dem Bericht umfasst sind. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

8. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage oder an den Standorten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

9. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Daten über Quellen von Emissionen in der Anlage oder über Luftfahrzeuge einer Bewertung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit.

10. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen oder Luftfahrzeuge, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen oder Luftfahrzeuge zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen oder Luftfahrzeugen, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

11. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

C. Bericht

12. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob der Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht ist als zufriedenstellend zu bewerten, wenn die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden. Stellt die sachverständige Stelle falsche Angaben fest, hat sie in ihrem Bericht darauf hinzuweisen und den Fehler zu benennen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamtemissionen der Anlage zu schätzen.

D. Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Emissionsberichten des Luftverkehrs

13. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass

a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat;

b) insgesamt Widerspruchsfreiheit besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Teil 2 Angaben zur Transportleistung

1. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionsberichten gemäß § 5 Absatz 2 finden auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten zum Zwecke der Zuteilung gemäß § 11 oder § 12 entsprechende Anwendung.

2. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Betreibers gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen, für die der Betreiber verantwortlich ist. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat. Die sachverständige Stelle stellt ferner sicher, dass die vom Betreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Betreiber aus Sicherheitsgründen verwahrt.