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Änderung Anhang 4 TEHG vom 19.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anhang 4 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
Anhang 4 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 4 (zu § 21 Absatz 1) Anforderungen an sachverständige Stellen


(Text neue Fassung)

Anhang 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die sachverständige Stelle muss

1. die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv auszuführen und

2. vertraut sein mit

a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,

b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und

c) der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.



 
 

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