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Änderung § 16 TEHG vom 03.01.2018
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§ 16 TEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 16 TEHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften | |
(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgegeben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7 Absatz 3 bis 5 und § 17 gelten für Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7 Absatz 3 und 4 und § 17 gelten für Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend. |
(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt. |
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