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Änderung § 16 TEHG vom 03.01.2018

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§ 16 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 16 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften


(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgegeben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden sind.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7 Absatz 3 bis 5 und § 17 gelten für Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7 Absatz 3 und 4 und § 17 gelten für Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.

(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)