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Änderung § 22 TEHG vom 25.01.2019
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§ 22 TEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung | § 22 TEHG n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 400 Euro pro Handelsperiode. | (Text neue Fassung) (1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kontos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 60 Euro. |
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. *) | |
(3) 1 Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent. | (3) 1 Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 4.000 Euro. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent. |
(4) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 2 Abs. 45 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wurde sinngemäß in Absatz 2 konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9824/al69414-0.htm