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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 01.04.2012

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. In § 27 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort 'wird' das Komma und die Wörter 'um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde' gestrichen.

2. In § 46 Nummer 2 werden das Wort 'sowie' durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe '§ 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3' die Wörter 'sowie die Anzahl der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen' eingefügt.

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

3. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

'Für die Erhöhung der Vergütung nach den Sätzen 1 und 3 gilt Anlage 3 Nummer VI entsprechend.'




a) (aufgehoben)

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

vorherige Änderung

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

'Für die Vergütung nach Satz 2 gilt Anlage 3 Nummer VI entsprechend.'




bb) (aufgehoben)

4. Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI angefügt:

'V. Bonushöhe

Der KWK-Bonus beträgt 3,0 Cent pro Kilowattstunde.

VI. Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen, die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten, um das Wertäquivalent der für die gekoppelte Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen. Die nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde weist die Anzahl der Berechtigungen, die der gekoppelten Wärmeproduktion der Anlage zuzurechnen sind, im Zuteilungsbescheid aus. Der Abzug des Wertäquivalents der zugeteilten kostenlosen Berechtigungen erfolgt im Rahmen der Endabrechnung des Vorjahres durch den Netzbetreiber. Als Wertäquivalent einer kostenlosen Berechtigung nach Satz 1 ist der durchschnittliche, volumengewichtete Zuschlagspreis aus den Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im zweiten Quartal des Abrechnungsjahres anzusetzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 30. September im elektronischen Bundesanzeiger.'