Tools:
Update via:
§ 2 - Zentralstellenverordnung (BFDZenV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1503 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2173-2-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
|
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2173-2-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
|
§ 2 Erreichbarkeit
Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung V. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3470 m.W.v. 4. September 2013
Frühere Fassungen von § 2 Zentralstellenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.09.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3470 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Zentralstellenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BFDZenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFDZenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung
V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
Artikel 1 1. BFDZenVÄndV
... Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „16" durch die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9826/a172409.htm