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Synopse aller Änderungen der Zentralstellenverordnung am 04.09.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. September 2013 durch Artikel 1 der 1. BFDZenVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BFDZenV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 04.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Durchführungsumfang | |
(1) Die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes erfüllt, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat: 1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und | |
(Text alte Fassung) 2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 1.000 Freiwilligen entspricht. (2) Erstmals darf eine Zentralstelle für die Dauer von drei Jahren auch bilden, wem mindestens 250 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes in insgesamt mindestens drei Bundesländern vorsehen. Für die Dauer von weiteren drei Jahren erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von Absatz 1 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat: 1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und | (Text neue Fassung) |
2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 500 Freiwilligen entspricht. | |
(2) Erstmals darf eine Zentralstelle für die Dauer von drei Jahren auch bilden, wem mindestens 100 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes in insgesamt mindestens drei Bundesländern vorsehen. Für die Dauer von weiteren drei Jahren erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von Absatz 1 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat: 1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und 2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 250 Freiwilligen entspricht. (3) Für den ökologischen und kulturellen Bereich sowie den Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate in mindestens drei Bundesländern in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat. | |
§ 2 Erreichbarkeit | |
Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 16 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein. | Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9826/v185097-2013-09-04.htm