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Artikel 2 - Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Planzeichenverordnung 1990
Die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV)". - 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB)" ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)". - bb)
- Nach dem Wort „Zweckbestimmung" werden die Wörter „bzw. Anlagen und Einrichtungen" eingefügt.
- cc)
- Nach dem Zeichen „Wasser" werden folgende Zeichen eingefügt:
„Erneuerbare Energien
Kraft-Wärme-Kopplung ".
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BauGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGBuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 3 UVPRLBauRUG Änderung der Planzeichenverordnung
... Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...
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