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Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2011 BauGB § 1, § 1a, § 5, § 9, § 11, § 35, § 148, § 171a, § 171c, § 248 (neu), § 249 (neu)
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:
„§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung". - 2.
- § 1 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln." - 3.
- Dem § 1a wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Ausstattung des Gemeindegebiets
- a)
- mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
- b)
- mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
- c)
- mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen;".
- b)
- Absatz 2b wird wie folgt gefasst:„(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden."
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 12 werden vor dem Semikolon ein Komma und die Wörter „einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung" eingefügt.
- bb)
- Nummer 23 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen;".
- b)
- In Absatz 6 werden nach dem Wort „Festsetzungen" ein Komma und die Wörter „gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang" eingefügt.
- 6.
- § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
- 5.
- entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden."
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,".
- bb)
- Das Wort „oder" am Ende wird gestrichen.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder".
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist."
- 8.
- § 148 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung."
- 9.
- § 171a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „oder wenn die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden." ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirtschaft" die Wörter „sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung" eingefügt.
- bb)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- brachliegende oder freigelegte Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden oder einer mit diesen verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,".
- cc)
- In Nummer 7 wird nach dem Wort „Altbaubestände" das Wort „nachhaltig" eingefügt.
- 10.
- § 171c Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;".
- 11.
- Folgende §§ 248 und 249 werden angefügt:
„§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung(1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.(2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein."
Artikel 2 Änderung der Planzeichenverordnung 1990
Die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV)". - 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB)" ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)". - bb)
- Nach dem Wort „Zweckbestimmung" werden die Wörter „bzw. Anlagen und Einrichtungen" eingefügt.
- cc)
- Nach dem Zeichen „Wasser" werden folgende Zeichen eingefügt:
„Erneuerbare Energien
Kraft-Wärme-Kopplung ".
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 2011.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
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