Tools:
Update via:
§ 19 - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
|
§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von § 19 MechatronikerAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 07.06.2018 BGBl. I S. 818 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 MechatronikerAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MechatronikerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MechatronikerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
... § 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse § 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Anlage 1: ... eingefügt. 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Über das in § 3 ... der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. § 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9831/a212427.htm