Änderung § 9 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der MechatronikerAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 9 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Zusatzqualifikationen


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 408) außer Kraft.



Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1. Digitale Vernetzung,

2. Programmierung,

3. IT-Sicherheit und

4. Additive Fertigungsverfahren.





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed