Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der MechatronikerAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 10 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen


vorherige Änderung

 


(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


Anzeige