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Änderung § 14 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018
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§ 14 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 14 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit |
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen, 2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und 3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen. |
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