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Änderung § 14 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018

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§ 14 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 14 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818

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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.