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Änderung § 15 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018

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§ 15 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 15 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.


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