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Änderung Anlage 2 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018
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Anlage 2 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | Anlage 2 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen |
Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 | 2 | 3 | 4 1 | Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysie- ren b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe- sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz- topologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentieren c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest- stellen d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio- nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom- ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel- len und Kosten kalkulieren e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen | 8 2 | Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen | a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys- teme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto- matisierungssystemen beachten c) Zugangsberechtigungen einrichten d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver- schlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be- rücksichtigen e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys- teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände- rungen dokumentieren 3 | Betreiben von vernetzten Systemen | a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten- durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort- maßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Systemen einleiten b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs- maßnahmen einleiten c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagen d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach- stellen analysieren und erfassen Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 | 2 | 3 | 4 1 | Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktionen analysieren b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun- gen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie- ren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen und dokumentieren c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen | 8 2 | Anpassen von Software- modulen | a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren 3 | Testen von Softwaremodulen im System | a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame- tern festlegen, und Testdaten generieren b) technische Umgebungsbedingungen simulieren c) Softwaremodule testen d) Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umge- bungsbedingungen testen e) Störungen analysieren und systematische Fehlersu- che in Systemen durchführen f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test- läufe dokumentieren g) Änderungsdokumentation erstellen Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 | 2 | 3 | 4 1 | Entwickeln von Sicherheits- maßnahmen | a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steue- rungen analysieren b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewerten c) Gefährdungen und Risiken beurteilen d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen | 8 2 | Umsetzen von Sicherheits- maßnahmen | a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte- grieren b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informieren c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen 3 | Überwachen der Sicher- heitsmaßnahmen | a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher- heitsmaßnahmen prüfen b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio- nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 | 2 | 3 | 4 1 | Modellieren von Bauteilen | a) Bauteile durch Programme zum computergestütz- ten Konstruieren (CAD) erstellen b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein- halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen | 8 2 | Vorbereiten von additiver Fertigung | a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen d) Maschine zur Herstellung einrichten 3 | Additives Fertigen von Produkten | a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro- bebauteile erstellen und bewerten b) Prozessparameter anpassen und optimieren c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto- kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren e) Daten des Konfigurations- und Änderungsma- nagements pflegen und technische Dokumentatio- nen sichern f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits- sicherheit und zum Umweltschutz einhalten |
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