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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (6. AufenthVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2011, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2011 AufenthV § 28, § 39, § 44, § 44a, § 45, § 45a (neu), § 45b (neu), § 45c (neu), § 47, § 48, § 50, § 52, § 53, § 55, § 57a (neu), § 58, § 59, § 61a, § 61b, § 61c, § 61f, § 61h, § 63, § 64, § 67, § 68, § 77, § 79, § 80, Anlage D1, Anlage D4a, Anlage D4b, Anlage D5, Anlage D7, Anlage D8, Anlage D11a (neu), Anlage D14a (neu), Anlage D17 (neu), mWv. 1. November 2011 § 76a (neu)
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung". - b)
- Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes". - c)
- Die Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes". - d)
- In der Angabe zu § 61a wird das Wort „Passersatzpapieren" durch das Wort „Dokumenten" ersetzt.
- e)
- Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst:
„§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung". - f)
- Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen". - g)
- Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 (weggefallen)".
- 2.
- § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt:- 1.
- auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder
- 2.
- auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes."
- 3.
- In § 39 werden in Nummer 5 nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 4.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „200" durch die Angabe „250" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „150" durch die Angabe „200" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „85" durch die Angabe „135" ersetzt.
- 5.
- In § 44a wird die Angabe „85" durch die Angabe „135" ersetzt.
- 6.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „50" durch die Angabe „100" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60" durch die Angabe „110" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „15" durch die Angabe „65" ersetzt.
- d)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „30" durch die Angabe „80" ersetzt.
- e)
- In Nummer 3 wird die Angabe „40" durch die Angabe „90" ersetzt.
- 7.
- Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt:
„§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.(2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.(4) Gebührenfrei sind- 1.
- die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
- 2.
- die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,
- 3.
- die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und
- 4.
- die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.
(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben.(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro.
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund- 1.
- des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
- 2.
- des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
- 3.
- des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- 4.
- des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat." - 8.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort „Dokument" die Wörter „in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes" angefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
- 1.
- zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
- 2.
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben."
- 9.
- § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 48 Abs. 2" die Wörter „in Verbindung mit § 78a Absatz 4" eingefügt.
- b)
- In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ausweisersatzes" die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)" eingefügt.
- c)
- In Nummer 12 werden nach dem Wort „Ausweisersatzes" die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)" eingefügt.
- d)
- In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- e)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro."
- 10.
- § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 11.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro. Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44 Nr. 3" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b", nach dem Wort „Erteilung" ein Komma und die Wörter „Neuausstellung sowie Ausstellung" und nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis" die Wörter „in Ausnahmefällen" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45 Nr. 1 und 2" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b", nach dem Wort „Verlängerung" ein Komma und die Wörter „Neuausstellung sowie Ausstellung" und nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis" die Wörter „in Ausnahmefällen" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 3 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amtshandlungen" das Wort „sowie" eingefügt.
- ee)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen".
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44 Nr. 3" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b", nach dem Wort „Erteilung" ein Komma und die Wörter „Neuausstellung sowie Ausstellung", nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis" die Wörter „in Ausnahmefällen" eingefügt und das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Amtshandlungen" das Wort „sowie" eingefügt.
- cc)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen".
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45 Nr. 1 und 2" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b", nach dem Wort „Verlängerung" ein Komma und die Wörter „Neuausstellung sowie Ausstellung" und nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis" die Wörter „in Ausnahmefällen" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amtshandlungen" das Wort „sowie" eingefügt.
- dd)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen".
- 12.
- § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Dokument" die Wörter „und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes," eingefügt.
- b)
- In Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 9 wird nach dem Wort „Amtshandlungen" das Wort „und" eingefügt.
- d)
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen".
- 13.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- 14.
- Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich- 1.
- der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
- 2.
- nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen."
- 15.
- § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2" durch die Angabe „§ 78a Absatz 4" ersetzt.
- b)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- für das Zusatzblatt
- a)
- zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
- b)
- zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
- c)
- zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,".
- c)
- In Nummer 13 werden nach den Wörtern „(§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)" die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt und das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- In Nummer 14 werden vor dem Wort „Bescheinigung" die Wörter „für die" eingefügt, nach den Wörtern „(§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)" die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
- „15.
- für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17 abgedruckte Muster."
- 16.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen."
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage D11 oder Trägervordruck nach" durch die Wörter „den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der" ersetzt.
- 17.
- In Kapitel 5 Abschnitt 2 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes". - 18.
- § 61a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu § 61a wird das Wort „Passersatzpapieren" durch das Wort „Dokumenten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapiers" durch das Wort „Dokuments" ersetzt.
- 19.
- § 61b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapieren" durch die Wörter „Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausstellung" die Wörter „des Passersatzes" gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapiere" durch die Wörter „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung der Dokumente dient; die Angaben sind anschließend zu löschen."
- c)
- In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Passersatzpapiere" durch die Wörter „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- 20.
- In § 61c Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Reiseausweisantrags" durch das Wort „Antrags" ersetzt.
- 21.
- § 61f wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Passersatz" durch die Wörter „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „das Passersatzpapier" durch die Wörter „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Passersatzes" durch die Wörter „Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- 22.
- § 61h wird wie folgt gefasst:
„§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist." - 23.
- In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, sofern er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält," gestrichen.
- 24.
- § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
- „9.
- das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
- 10.
- Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes."
- 25.
- § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Der Nummer 2 werden die Wörter „ist oder" angefügt.
- c)
- Das Wort „ist" und der Punkt am Ende werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat."
- 26.
- § 68 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2011
- 27.
- Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
„§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen(1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer" und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.(2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 28.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5.entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder- 6.
- entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt."
- 29.
- In § 79 wird die Angabe „§§ 80 bis 82" durch die Angabe „§§ 81 und 82" ersetzt.
- 30.
- § 80 wird aufgehoben.
- 31.
- Die Anlage D wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Anlage D1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes- -
- Vorderseite -
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.- -
- Rückseite -
- b)
- Die Anlagen D4a, D4b, D5, D7 und D8 werden aufgehoben.
- c)
- Nach der Anlage D11 wird die Anlage D11a eingefügt:
„Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
". - d)
- Nach der Anlage D14 wird die Anlage D14a eingefügt:
„Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
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- Vorderseite -
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- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
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- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
". - e)
- Nach der Anlage D16 wird die Anlage D17 angefügt:
„Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
".
Text in der Fassung der Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung B. v. 11. Oktober 2011 BGBl. I S. 2080 m.W.v. 1. September 2011
Frühere Fassungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2011 (20.10.2011) | Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 11.10.2011 BGBl. I S. 2080 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. AufenthVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. AufenthVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 6. AufenthVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 27 tritt am 1. November 2011 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
B. v. 11.10.2011 BGBl. I S. 2080
Berichtigung 6. AufenthVÄndVBer
... vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst: „b) Der Nummer 2 werden die ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530, 2080) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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