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Artikel 4 - Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EENG k.a.Abk.)
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 4 Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SDLWindV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 8
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. April 2011 (BGBl. I S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt- 1.
- die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 2.
- die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist."
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „§ 29" wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4" gestrichen.
- b)
- Nach der Angabe „§ 30" wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- c)
- Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die" werden die Wörter „nach dem 31. März 2011" gestrichen.
- 3.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „§ 29" wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4" gestrichen.
- b)
- Nach der Angabe „§ 30" wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- c)
- Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die" werden die Wörter „nach dem 31. März 2011" gestrichen.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt
Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:- 1.
- die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und
- 2.
- die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des Transmission-Codes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt."
- 5.
- In § 5 wird die Angabe „11. Juli 2009" durch die Angabe „31. Dezember 2011", die Angabe „1. Januar 2011" durch die Angabe „1. Januar 2016" und die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 6" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
- 6.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Übergangsbestimmungen(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EENG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EENG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 15 EEGReformG Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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