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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 9 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt/zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für die Alten- und Krankenpflege (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für die betriebswirtschaftliche Leitung von Pflegeeinrichtungen (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für soziale Dienstleistungen (IHK), zum Sozialwirt/zur Sozialwirtin (IHK), zum Betriebssozialwirt/zur Betriebssozialwirtin (IHK) sowie zum Betriebswirt/zur Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen (ÄZK/ZÄK) können bis zum 31. Juli 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.




 
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