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§ 18 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 18 Erfordernis einer Planfeststellung



(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für den Betrieb notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, durch Planfeststellung durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde zugelassen werden. 2Dabei können sie in das Planfeststellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich ist, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt.

(3) 1Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes ist Absatz 2 auch für Leerrohre anzuwenden, wenn

1.
die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und

2.
die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung genutzt werden.

2Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz entsprechend gekennzeichnet sind, stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt werden, fest. 3Im Fall des Satzes 2 darf sich die Trassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich vergrößern. 4Dies ist im Planfeststellungsverfahren für die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. 5Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung von Leerrohren. 6Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es eines weiteren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens. 7Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.

(3a) 1Bei Einbeziehung von Leerrohren nach Absatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist der durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zu beachten. 2Insoweit ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Trassenkorridor beschränkt. 3Eine Prüfung außerhalb dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. 4Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die Erdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit dem Vorhaben

1.
nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wären oder

2.
gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würden.

(3b) 1Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
das Vorhaben in oder unmittelbar neben der Bestandstrasse zu errichten ist, soweit eine Bestandstrasse vorhanden ist, und

2.
bei einem Vorhaben gemäß § 2 Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes der für das weitere Vorhaben in den Bundesnetzplan aufgenommene Trassenkorridor oder der durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmte Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung zu beachten ist.

2Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Absatz 3a Satz 3. 3Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist insoweit nicht anzuwenden. 4Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer beantragten Änderung oder Erweiterung einer Leitung, bei einem beantragten Ersatzneubau oder bei einem beantragten Parallelneubau nicht auf die Bundesfachplanung verzichtet wurde.

(3c) 1Für Vorhaben, die im Bereich eines Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert werden sollen, sind die Trasse sowie die in Frage kommenden Alternativen auf der Grundlage des Präferenzraums zu ermitteln. 2Bei der Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 zu berücksichtigen. 2§ 43 Absatz 3c des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. 4Der Widerspruch nach Satz 3 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Planfeststellung entgegensteht. 5Macht die Planfeststellung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Planfeststellung, unter der Voraussetzung von Satz 4 nachträglich widersprechen. 6Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. 7§ 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt. 8Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. 9§ 38 Satz 1 und 3 und § 7 Satz 6 des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Planfeststellungsbehörde ist zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten.

(4b) Für die Änderung oder Erweiterung einer Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, entsprechend anzuwenden.

(5) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind für das Planfeststellungsverfahren und daran anknüpfende Verfahren die Bestimmungen in Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 18 NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 01.09.2022Artikel 10a Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuellvor 17.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NABEG Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als solche gekennzeichnet sind. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer ...
§ 3 NABEG Begriffsbestimmungen (vom 29.12.2023)
... zugrunde gelegter Gebietsstreifen, der für die Herleitung von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c besonders geeignete Räume ...
§ 15 NABEG Bindungswirkung der Bundesfachplanung (vom 13.10.2022)
... Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden ...
§ 18 NABEG Erfordernis einer Planfeststellung (vom 29.12.2023)
... Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten. (4b) Für die Änderung ...
§ 33 NABEG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, 2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ...
§ 35 NABEG Übergangsvorschriften (vom 16.05.2024)
... denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden. Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen ... 2022 eingereicht werden, kann der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ... Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 18 Absatz 3b im Planfeststellungsverfahren anzuwenden. (3) Der Träger des Vorhabens ... Antrag auf Nichtanwendung des § 5 Absatz 2a ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden ... Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden ist. (4) Der Träger des Vorhabens kann einen ... kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ... zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls sind § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a im Planfeststellungsverfahren anzuwenden. (5) Der Träger des Vorhabens ... zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 4 Satz 2 nicht ... des § 18 Absatz 4 Satz 2 zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist. (6) Bei Planfeststellungsverfahren, die bis zum Ablauf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 239
§ 2 BBPlG Gekennzeichnete Vorhaben (vom 01.01.2023)
... Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 12e EnWG Bundesbedarfsplan (vom 01.01.2023)
... sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich. (5) ...
§ 43m EnWG Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 (vom 16.05.2024)
... Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 sind vorgesehene Gebiete im Sinne von Satz 1. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht ...

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt. 3. Ergänzende Festlegung für ... 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt. III. Schutz vor Meeresüberflutungen ... Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.  ... Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bestehende, ... 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.  ... Die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bestehende, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz" ersetzt. 3. ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 10a EEGAusbGuEnFG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
...  § 18 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... auf der Internetseite der Bundesnetzagentur hinzuweisen." 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ... auf Teilabschnitten innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens mittels Leerrohren im Sinne des § 18 Absatz 3 oder Erdkabeln im Sinne des § 26 Satz 2 Nummer 2 mitrealisiert werden können, ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 4 EnSiGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
...  1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 18 Absatz 2 bleibt unberührt." 2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „Planungen, insbesondere" eingefügt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... zugrunde gelegter Gebietsstreifen, der für die Herleitung von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c besonders geeignete Räume ausweist." 2. § 5a wird wie folgt ... gemäß § 19 Satz 1 Veränderungssperren erlassen kann." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt ... denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden. Der Vorhabenträger kann bei Planfeststellungsverfahren, die vor dem 29. ... 2022 nach § 19 beantragt wurden, bis zum 29. August 2022 einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren ... auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren Planfeststellungsverfahren anzuwenden." 13. In § 36 Satz 1 wird ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 9 ROGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und ab dem 1. Januar 2019" gestrichen. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort ... Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten." e) Der bisherige Absatz ... denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden. Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß ... 2022 eingereicht werden, kann der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § ... 3b stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 18 Absatz 3b im Planfeststellungsverfahren anzuwenden. (3) Der Träger des Vorhabens kann ... Antrag auf Nichtanwendung des § 5 Absatz 2a ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden ... Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden ist. (4) Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften ... kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls sind ... zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls sind § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a im Planfeststellungsverfahren anzuwenden. (5) Der Träger des Vorhabens kann ... zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 4 Satz 2 nicht ... des § 18 Absatz 4 Satz 2 zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist. (6) Bei Planfeststellungsverfahren, die bis zum Ablauf des 30. ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 44a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." 18. § 18 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Auf Antrag des ... beantragt werden, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen; im Fall des § 18 Absatz 3 Satz 2 müssen die für Leerrohre erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der ... die für Leerrohre erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung des § 18 Absatz 3 Satz 3 dargelegt werden." 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) In ... vollständig" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „ § 18 Absatz 1" die Wörter „oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 5" ...
Artikel 3 EnLABG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden." 3. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 6 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... durch die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor dem Wort ...