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§ 22 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 22 Anhörungsverfahren
(1) 1Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen nach § 21 beteiligt die Planfeststellungsbehörde die anderen Behörden und die Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe dieses Paragrafen und übermittelt sie die Unterlagen schriftlich oder elektronisch an
- 1.
- die Träger öffentlicher Belange, die von dem beantragten Vorhaben berührt sind, und
- 2.
- die Vereinigungen.
(2) 1Die Planfeststellungsbehörde fordert die Träger öffentlicher Belange, einschließlich der Raumordnungsbehörden der Länder, die von dem Vorhaben berührt sind, zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist auf, die drei Monate nicht überschreiten darf. 2Die Möglichkeit, Stellungnahmen nach Satz 1 abzugeben, erstreckt sich nicht auf die Gegenstände, welche die Bundesfachplanung betreffen und zu denen bereits in der Bundesfachplanung Stellung genommen werden konnte. 3Die Stellungnahmen können schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. 4Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.
(3) 1Innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfeststellungsbehörde für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen, indem sie die Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. 2Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung nach Satz 1 an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist dies in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. 3Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. 4Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassen und den Vorhabenträger,
- 2.
- die Angabe, dass die Auslegung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde erfolgt,
- 3.
- Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und
- 4.
- den Hinweis, dass nach Satz 2 während der Auslegung nach Satz 1 zusätzlich die Möglichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen, in der Regel durch die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.
(3a) Wenn der Vorhabenträger gegenüber der Planfeststellungsbehörde elektronisch oder schriftlich versichert, dass er in Kenntnis der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass die Einreichung nicht vollständiger Unterlagen zur Wiederholung von Verfahrensschritten oder auch zur Ablehnung des Antrags führen kann, vollständige Unterlagen vorgelegt hat, wird das Anhörungsverfahren einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Paragrafen durchgeführt, auch wenn die Planfeststellungsbehörde die Vollständigkeit der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hat.
(4) 1Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 schriftlich oder elektronisch bei der Planfeststellungsbehörde Einwendungen gegen den Plan erheben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Vereinigungen.
(5) Die Bestimmungen des § 10 sind auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Planfeststellungsbehörde entsprechend anzuwenden.
(6) Anhörungsverfahren und Erörterungstermin können unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 3 vorliegen.
(7) 1Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. 2Die Behördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. 3Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde. 4Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 Satz 1 zwei Wochen betragen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 22 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 NABEG Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
... kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 22 eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. § 44b des ... kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 22 ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. § 45 des ...
§ 30a NABEG Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit (vom 04.03.2021)
... und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen. ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 12e EnWG Bundesbedarfsplan (vom 01.01.2023)
... die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz" ersetzt. 3. ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 120 SchriftVG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... ein Komma und das Wort „elektronisch" eingefügt. 2. In § 22 Absatz 6 Satz 1 sowie § 32 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Ermessen." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 ... und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen. Sie ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 4 EnSiGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... des § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, entsprechend anzuwenden." 7. § 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Bestimmungen des § 10 sind auf eine ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... der Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden." 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... bestätigten Netzentwicklungsplan enden." 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 25" die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt. 21. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
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