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§ 24 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 24 Planfeststellungsbeschluss
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).
(2) 1Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. 2Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. 3Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss als bekannt gegeben. 4Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung nach Satz 2 ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. 6Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. 7Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.
(3) 1Die Möglichkeit einer Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 2Absatz 2 ist anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 24 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften vom 25.02.2021 BGBl. I S. 298 |
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 17.05.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 NABEG Anhörungsverfahren (vom 29.12.2023)
... Erörterungstermin können unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 3 vorliegen. (7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird ...
§ 29 NABEG Projektmanager (vom 29.07.2022)
... der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen ...
§ 30 NABEG Kostenpflichtige Amtshandlungen (vom 29.12.2023)
... 2. Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1, 3. Planfeststellungen nach § 24 Absatz 1 , 4. Entscheidungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4, 5. Entscheidungen nach ... 5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1, 6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 3 und 7. Erlass von Duldungsanordnungen nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 ...
§ 33 NABEG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert, 3. einer vollziehbaren Anordnung ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 12e EnWG Bundesbedarfsplan (vom 01.01.2023)
... Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich. (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz" ersetzt. 3. § 17 ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „ § 24 Absatz 5" wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt. 15. ... Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 24 Absatz 5" wird durch die Angabe „ § 24 Absatz 4" ersetzt. 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) In ... c) Absatz 7 wird Absatz 6. d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „ § 24 Absatz 5" wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt. e) ... Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 24 Absatz 5" wird durch die Angabe „ § 24 Absatz 4" ersetzt. e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ... soll abweichend von Absatz 5 Satz 1 zwei Wochen betragen." 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 ... „§ 25 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „ § 24 Absatz 5" durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt. 21. Nach ... b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5" durch die Angabe „ § 24 Absatz 4" ersetzt. 21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ... § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 24 Absatz 5" durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer ... a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5" durch die Angabe „ § 24 Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6" ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... soll abweichend von Absatz 4 Satz 1 zwei Wochen betragen." 8a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „an den ... der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde." 10. § 30 wird wie folgt ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... bereitgestellt wird." b) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt. ... b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „ § 24 Absatz 3" ersetzt. 8a. § 21 wird wie folgt ... Zeitpunkt noch nicht bestätigt hat." c) In Absatz 6 wird die Angabe „ § 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt. 10. § 24 ... c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „ § 24 Absatz 3" ersetzt. 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) ... 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt. 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... eingefügt. 12. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „ § 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt. 13. § 33 ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „ § 24 Absatz 3" ersetzt. 13. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 24 Absatz 4" durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. ... a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Wörter „ § 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt. 21. § 22 wird wie folgt geändert: ... e) In Absatz 8 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt. 22. § 24 wird wie folgt geändert: ... 25" die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt. 22. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ... Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 und 6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5 ." b) Absatz 2 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ... der Angabe „§ 18 Absatz 1" die Wörter „oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 5" eingefügt. 30. § 34 wird wie folgt geändert: ...
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