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§ 28 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 28 Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung
1Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. 2Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde oder nach § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung entfallen ist. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 28 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 28.09.2023 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 17.05.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 7 ROGÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 28 die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter „einer ... die Wörter „einer Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt. 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Satz wird angefügt: „Absatz 2 ist anzuwenden." 11. In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „verzichtet wurde" die Wörter „oder nach § ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden." 25. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „vom 13. ...
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