Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
| |

§ 33 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2.
ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder

4.
ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 33 NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuellvor 17.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 NABEG Übergangsvorschriften (vom 16.05.2024)
... 2023 geltenden Fassung zu führen. Im Fall eines solchen Verlangens ist auch § 33 Absatz 1 Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden." 22. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt. 13. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz ... zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung zu führen. Im Fall eines solchen Verlangens ist auch § 33 Absatz 1 Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt." 29. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nicht ...