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Änderung § 33 NABEG vom 30.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 33 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder

(Text neue Fassung)

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder

4. ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.



(heute geltende Fassung)