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Änderung § 24 NABEG vom 17.05.2019

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§ 24 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 24 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Planfeststellungsbeschluss


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger, den bekannten Betroffenen sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. 2 Es findet § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) 1 Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz
der Planfeststellungsbehörde sowie an den Auslegungsorten zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 2 Der Ort und die Zeit der Auslegung sind in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, im amtlichen Verkündungsblatt und auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bekannt zu machen. 3 Der Planfeststellungsbeschluss ist zeitgleich mit der Auslegung im Internet zu veröffentlichen. 4 Für die Veröffentlichung gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(4)
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. 2 Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. 3 Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss als bekannt gegeben. 4 Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5 Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung nach Satz 2 ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. 6 Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. 7 Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.

(3) 1
Die Möglichkeit einer Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 2 Absatz 2 ist anzuwenden.