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Änderung § 33 NABEG vom 17.05.2019
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§ 33 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 33 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig vorlegt, 2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert, 3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder 4. ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, 2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder 4. ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder. |
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