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Änderung § 33 NABEG vom 04.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 4 BBPlGuaÄndG am 4. März 2021 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 33 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 33 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, | |
(Text alte Fassung) 2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 5 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert, | (Text neue Fassung) 2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 4 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert, |
3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder | |
4. ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt. | 4. ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder. |
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