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Änderung § 15 VKFV vom 01.01.2015
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§ 15 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 15 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Bestimmung der Personalnebenkosten | |
(Text alte Fassung) Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 3 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
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