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Änderung § 15 VKFV vom 01.01.2015

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§ 15 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 15 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten


(Text alte Fassung)

Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 3 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


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