Tools:
Update via:
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
| |
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.
(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).
(3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung (§ 10).
§ 3 Eingliederungsleistungen
Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.
§ 4 Vollzeitäquivalent
(1) 1Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haushaltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten, ab. 2Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.
(2) 1Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil
- 1.
- der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten,
- 2.
- der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushaltsjahr und
- 3.
- der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten im Haushaltsjahr.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015
§ 5 Personalkosten
(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
(2) 1Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Dazu gehören insbesondere:
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag,
- 3.
- die Zulagen und Sonderzahlungen,
- 4.
- die Vergütungen,
- 5.
- die vermögenswirksamen Leistungen,
- 6.
- die leistungsorientierte Bezahlung sowie
- 7.
- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015
§ 6 Personalnebenkosten
Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere für
- 1.
- die Beihilfen und Beihilfeumlagen,
- 2.
- die Fürsorgeleistungen,
- 3.
- die Unterstützungen,
- 4.
- die Beiträge zu Unfallkassen,
- 5.
- das Trennungsgeld,
- 6.
- die Fahrkostenzuschüsse sowie
- 7.
- die Umzugskostenvergütungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015
§ 8 Kosten der Personalverwaltung
Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 9 Sachkosten
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sachkosten und sonstige Sachgemeinkosten.
(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, Mieten und Pachten.
(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Aufwendungen für
- 1.
- den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchsmittel,
- 2.
- die dezentrale Informationstechnik und Kommunikation,
- 3.
- die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
- 4.
- die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen,
- 5.
- die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
- 6.
- die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung von Kraftfahrzeugen sowie
- 7.
- die Dienst- und Schutzkleidung.
(4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkosten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung, Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die Neuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.
§ 11 Leistungen Dritter
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Leistungen Dritter sind
- 1.
- die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 2.
- die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
(1) 1Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. 2Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen. 3Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.
(2) 1Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemachten Aufwendungen. 2Diese sollen durch prüffähige Unterlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats nachgewiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 14 Bestimmung der Personalkosten
(1) 1Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen.
(2) 1Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.
(3) 1Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
1Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 3§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
1Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte
(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
(2) 1Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. 2Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
1Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. 2Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. 3Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. 4Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 21 Monitoring
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015
§ 22 Außerkrafttreten
§ 22 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 VKFV § 14, § 15
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9851/index.htm