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§ 12 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik



1Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität.





 

Frühere Fassungen von § 12 VKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
vom 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VKFV Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
... (§ 11) sowie für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 12 ...
§ 13 VKFV Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten (vom 01.01.2019)
... nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt. (2) Zur Bestimmung der ...
§ 20 VKFV Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (vom 01.01.2020)
... die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
Artikel 1 5. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „und" durch ein ...