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§ 12 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
1Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 376 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 12 VKFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VKFV Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
... (§ 11) sowie für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 12 ...
§ 13 VKFV Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten (vom 01.01.2019)
... nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt. (2) Zur Bestimmung der ...
§ 20 VKFV Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (vom 01.01.2020)
... die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
Artikel 1 5. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „und" durch ein ...
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