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§ 7 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015
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Frühere Fassungen von § 7 VKFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1886 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VKFV Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
... Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7 ) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8). (3) Sächliche Aufwendungen ...
§ 13 VKFV Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten (vom 01.01.2019)
... ausgabemindernd zu berücksichtigen. Versorgungsaufwendungen nach § 7 , Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und ...
§ 16 VKFV Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (vom 01.01.2025)
... Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten ruhegehaltfähigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
Artikel 1 1. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... durch einen Punkt ersetzt. d) Nummer 8 wird aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen ... Nummer 8 wird aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte Versorgungsaufwendungen sind ...
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