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§ 14 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Bestimmung der Personalkosten
(1) 1Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen.
(2) 1Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.
(3) 1Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 14 VKFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2142 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | § 22 Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) vom 02.08.2011 BGBl. I S. 1714 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1886 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 VKFV Bestimmung der Personalnebenkosten (vom 01.01.2019)
... Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt ...
§ 16 VKFV Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (vom 01.01.2020)
... Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz ...
§ 17 VKFV Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung (vom 01.01.2019)
... Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ...
§ 17a VKFV Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte (vom 01.01.2019)
... Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ...
§ 22 VKFV Außerkrafttreten (vom 01.01.2015)
... 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
Artikel 1 1. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... ihrer Ausbildung Beschäftigten sind Kosten der Personalverwaltung." 7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „mit ... 8. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." 9. Dem § 16 wird folgender Satz ... 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Außerkrafttreten § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Artikel 1 4. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Beschäftigte, mit ...
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