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§ 10 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.
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Zitierungen von § 10 VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VKFV Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
... die Sachkosten (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung (§ 10 ). (4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die Leistungen Dritter (§ 11) ...
§ 18 VKFV Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
... Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9851/a172719.htm