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§ 8 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Kosten der Personalverwaltung
Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 8 VKFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 07.12.2018 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1886 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VKFV Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
... für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8 ). (3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten (§ 9) sowie die Kosten der ...
§ 13 VKFV Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten (vom 01.01.2019)
... Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8 , Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der ...
§ 17 VKFV Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung (vom 01.01.2019)
... Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 8a eingefügt: „§ 8a Kosten der ... „§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte". 2. § 8 Satz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ... Nachwuchskräfte". 2. § 8 Satz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Kosten der ... c) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Kosten der Personalverwaltung nach § 8 " die Wörter „, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
Artikel 1 1. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind." 6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt: „Aufwendungen der Träger für die zu ...
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