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§ 8a - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 8a VKFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 07.12.2018 BGBl. I S. 2274 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VKFV Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten (vom 01.01.2019)
... nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der ...
§ 17a VKFV Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte (vom 01.01.2019)
... Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 8a eingefügt: „§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte". ... Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 8a eingefügt: „ § 8a Kosten der Nachwuchskräfte". b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende ... 2. § 8 Satz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte Kosten ... 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Kosten der Nachwuchskräfte Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen ... nach § 8" die Wörter „, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a " eingefügt. 5. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... Kosten für Nachwuchskräfte (1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten ...
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