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§ 17 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 17 VKFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 07.12.2018 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1886 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... „§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte". b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe zu § 17a eingefügt: „§ 17a Bestimmung der ... Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt. 7. In § 17 wird die Angabe „2,2 Prozent" durch die Angabe „2 Prozent" ersetzt. ... „2,2 Prozent" durch die Angabe „2 Prozent" ersetzt. 8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Bestimmung der Kosten ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
Artikel 1 1. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... 2015 bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent." 10. In § 17 wird die Angabe „2 Prozent" durch die Angabe „2,2 Prozent" ersetzt. ...
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