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§ 21 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 21 Monitoring
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 21 VKFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1886 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
Artikel 1 1. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... „2 Prozent" durch die Angabe „2,2 Prozent" ersetzt. 11. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Monitoring Das Bundesministerium ... Prozent" ersetzt. 11. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Monitoring Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter ...
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