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§ 13 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
(1) 1Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. 2Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen. 3Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.
(2) 1Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemachten Aufwendungen. 2Diese sollen durch prüffähige Unterlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats nachgewiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 7. Dezember 2018 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 13 VKFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 07.12.2018 BGBl. I S. 2274 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 VKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden." 4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sparsamkeit" ...
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